Satzung
Hier findet ihr die aktuell gültige Fassung unserer Vereinssatzung, die das Fundament für unsere gemeinsame Arbeit und Zukunft als Freiwillige Feuerwehr Haimendorf 1877 e.V. bildet. Der Gebrauch der männlichen Schreibweise für Begriffe und Bezeichnungen dient lediglich der Vereinfachung und bezieht sich auf Menschen jedweden Geschlechts.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Haimendorf 1877 e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Haimendorf.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Haimendorf insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können sein:
- Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
- ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
- fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
- Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch Feuerwehranwärter.
- Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
- Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehr- dienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Für den aktiven Dienst der Feuerwehr gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss.
- Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
- Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein.
- Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus nachstehenden Vereinsmitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem stellvertretenden Schriftführer,
- dem Kassenwart,
- dem stellvertretenden Kassenwart,
- dem Kommandanten,
- dem stellvertretenden Kommandanten,
- dem Aktivensprecher der Freiwilligen Feuerwehr
- Die unter Ziffer 1.a bis 1.f genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist auf Antrag in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Mitgliederversammlung kann für den Kassenwart und den Schriftführer (Ziffern 1.c und 1.e) Stellvertreter wählen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Werden die Stellvertretungen gemäß Ziffer 1.d und 1.f nicht gewählt, so reduziert sich der Vorstand nach Ziffer 1 entsprechend.
- Für die Wahl der unter Ziffer 1.g und 1.h genannten Vorstandsmitglieder gibt es für die aktiven Mitglieder der Feuerwehr eine Dienstversammlung. Zur Dienstversammlung wird von der zuständigen Kommune eingeladen. Die Wahl ist im Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG Art. 8) Feuerwehrkommandant geregelt.
- Die Wahl des unter Ziffer 1.i genannten Vorstandsmitglieds erfolgt in der gleichen Dienstversammlung und für die gleiche Dauer wie die Wahl des unter Ziffer 1.g und 1.h genannten Vorstandsmitglieder. Zur Wahl berechtigt sind alle aktiven Mitglieder der Feuerwehr (§ 3 Ziffer 1.a). Der Aktivensprecher ist auf Antrag in geheimer Abstimmung zu wählen, es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Wahl wird ein Wahlvorstand bestimmt. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlvorstand geführt.
- Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nach § 8 Ziffer 1. der Vorsitzende (Ziffer 1.a), der stellvertretende Vorsitzende (Ziffer 1.b), der Schriftführer (Ziffer 1.c) der Kassenwart (Ziffer 1.e), der Kommandant (Ziffer 1.g) und der stellvertretende Kommandant (Ziffer 1.h).
- Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands aus § 9 Ziffer 2. den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Im Innenverhältnis gilt folgendes: Der stellvertretende Vorsitzende übt sein Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 10 Sitzung des Vorstands
- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
- Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 6 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands gem. § 8 Ziffer 1.a bis 1.f und der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder per E-Mail sowie gleichzeitig durch Bekanntmachung im Schaukasten der FF Haimendorf am Feuerwehrhaus, Hohe-Reuth-Gasse 1, 90552 Röthenbach a. d. Peg. / Haimendorf, einberufen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift oder E-Mail-Adresse. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen und Vorstandswahlen.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
- Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.
§ 14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
- eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,
- die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15 Datenschutz
- Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften.
- Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
- Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail, Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.
- Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der:
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
- Nutzung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr Haimendorf 1877 e.V. zu.
- Eine anderweitige Verwendung der Daten (z.B. Datenverkauf) ist nicht gestattet. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über seine gespeicherten Daten
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
- Sperrung seiner Daten
- Löschung seiner Daten
§ 16 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft..
Diese Satzung wurde zuletzt neugefasst und in der Mitgliederversammlung vom 07.05.2022 mit Nachtrag vom 04.02.2023 beschlossen. Die Satzung wird der Stadt Röthenbach a. d. Peg., dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.